Beim Model Entsendung sollte sich die Pflegekraft vor den Beamten der Zollbehörde bei einer vor Ort Kontrolle zunächst mit der sog. Bescheinigung A 1 legitimieren. Diese bestätigt, dass die Betreuungskraft in Polen sozialversichert ist.

Zu beachten ist folgendes:
„kann ein Arbeitgeber in Deutschland eine sogenannte A1-Bescheinigung für einen ausländischen Arbeitnehmer vorlegen, muss er für diesen keine Beiträge an die deutschen Sozialversicherungen abführen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH 1 StR 44/06 – Urteil vom 24. Oktober 2006 (LG München I) selbst dann, wenn die Bescheinigung von dem Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes erschlichen worden ist. Die Bescheinigung entfaltet nach Ansicht der Bundesrichter absolute Bindungswirkung und schließt die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts vollständig aus. Soweit die zuständige Behörde im Herkunftsland des Arbeitnehmers die Entsendung durch die Erteilung der Bescheinigung bestätigt, dürften deutsche Behörden und Gerichte die Rechtmäßigkeit der Erteilung nicht weiter überprüfen, sondern sind auch bei ersichtlicher Rechtswidrigkeit an diese gebunden.“