Pflegehilfen und Haushaltshilfen

Rechtliche Voraussetzungen legaler Beschäftigung von ausländischen Pflege- und Haushaltshilfen in der sogenannten 24 Stunden Betreuung zu Hause

„Einen alten Baum verpflanzt man nicht.“ – sagt ein weises deutsches Sprichwort.
Viele Menschen wünschen sich im Alter zu Hause wohnen zu bleiben und dabei ihre Unabhängigkeit und bisherige Lebensqualität so lange, wie möglich zu erhalten.
Dieser Wunsch kann im Falle einer Hilfsbedürftigkeit oft durch ausländische Betreuungskräfte erfüllt werden. Viele Vermittlungsagenturen, sowohl aus Deutschland als auch aus Polen oder aus anderen osteuropäischen Ländern vermitteln legal Haushalts- oder Pflegehilfen.

Die Beschäftigung einer Betreuungskraft in der sogenannten 24 Stunden Betreuung zu Hause kann einen unterschiedlichen rechtlichen Status haben – von einer direkten Anstellung über eine Entsendung bis zu einer Selbständigkeit der Pflege- oder Haushaltshilfe.
Diese Modelle der Beschäftigung sind legal, wenn sie die rechtlichen Vorgaben erfüllen.

Bezeichnungen, wie 24-Stunden-Betreuung zu Hause, 24h Betreuungskräfte oder rund-im-die-Uhr-Betreuung zu Hause darf man nicht mit einer 24-stündigen Arbeitszeit gleichsetzen. Die Betreuungskräfte arbeiten nicht 24 Stunden. Gesetzliche Regelungen für Pausen- und Ruhezeiten oder arbeitsfreie Tage sind einzuhalten.

Arbeitgebermodell – direkte Anstellung einer Betreuungskraft

Eine Pflegehilfe oder eine Haushaltshilfe kann direkt im privaten Haushalt angestellt werden. Wegen der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU brauchen Hilfskräfte aus den EU-Ländern keine Arbeitserlaubnis mehr. Dazu gehört auch Polen.

Zwischen der ausländischen Pflegehilfe und der Hilfsbedürftigen Person oder deren Kindern wird ein Arbeitsvertrag geschlossen. Beim Inhalt des Vertrages sollten Regelungen getroffen werden, die mit deutschem Recht konform sind. Besondere Beachtung gilt dem Mindestlohn, den Arbeitszeiten, den Pausen- sowie Ruhezeiten, der sogenannten Rufbereitschaft und dem Urlaub.

Entsendemodell – ausländischer Dienstleister entsendet eine Haushaltshilfe

Ein ausländischer Dienstleister, der auf Betreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen spezialisiert ist entsendet nach Deutschland in die privaten Haushalte seine Angestellten. Diese betreuen vor Ort persönlich die Pflegebedürftigen.

Entsandte Pflegehilfen und Haushaltshilfen sind im Ausland sozialversichert. Wichtig ist die Gesamtdauer der Entsendung nach Deutschland.

Bei diesem Beschäftigungsmodell sind viele Regelungen auch des deutschen Rechts zu beachten. Dazu gehören vor allem der Mindestlohn, Arbeitszeit und Urlaub. Ein wichtiger Aspekt beim Modell der Entsendung spielt die Frage, wer ist befugt gegenüber der Betreuungskräft das Weisungsrecht auszuüben.

Mit dem Modell der Entsendung ist auch eine A1-Bescheinigung verbunden. Dabei ist das Urteil des Bundesgerichtshofs BGH 1 StR 44/06 – Urteil vom 24. Oktober 2006 (LG München I) zu beachten:
„kann ein Arbeitgeber in Deutschland eine sogenannte A1-Bescheinigung für einen ausländischen Arbeitnehmer vorlegen, muss er für diesen keine Beiträge an die deutschen Sozialversicherungen abführen. Dies gilt selbst dann, wenn die Bescheinigung von dem Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes erschlichen worden ist.“ Die Bescheinigung entfaltet nach Ansicht der Bundesrichter „absolute Bindungswirkung und schließt die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts vollständig aus. Soweit die zuständige Behörde im Herkunftsland des Arbeitnehmers die Entsendung durch die Erteilung der Bescheinigung bestätigt, dürften deutsche Behörden und Gerichte die Rechtmäßigkeit der Erteilung nicht weiter überprüfen, sondern sind auch bei ersichtlicher Rechtswidrigkeit an diese gebunden.“

Modell Selbständigkeit – selbständige Betreuungskräfte aus Osteuropa

Die Pflegehilfen oder Haushaltshilfen arbeiten selbständig und nur für sich. Sie haben in Deutschland oder im Ausland eine eigene Einzelfirma.

Wichtig bei diesem Modell ist, dass die Betreuungskräfte bei der Ausübung der Grundpflege oder der Dienstleistungen im Haushalt selbständig bleiben.
Die rechtlichen Erfordernisse der Selbständigkeit sollten beachtet werden. Dazu gehören, nur um die wichtigsten Voraussetzungen zu nennen: keine Weisungsgebundenheit, kein Urlaubsanspruch, Selbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, mehrere Auftraggeber.
Die Hilfskraft als Selbständige muss das unternehmerische Risiko, wie z.B. Ausfall der Vergütung im Krankheitsfall selbst tragen.

Wird im Rahmen einer Kontrolle durch das Zollamt festgestellt, dass die Erfordernisse der Selbständigkeit nicht erfüllt sind, kann die Tätigkeit der Haushaltshilfe als Scheinselbständigeit eingestuft werden. In diesem Fall drohen Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge und Bußgelder.

Zum Teil kann man die Unsicherheit in Bezug auf Scheinselbständigkeit durch ein Statusfeststellungsverfahren ausräumen.

Mindestlohn und die sogenannte 24 Stunden Betreuung

Seit dem 1. Januar 2015 gilt flächendeckend in Deutschland allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn verdrängt nicht Branchenmindestlöhne. Zum ersten Januar 2019 wurde der allgemeine gesetzliche Mindestlohn erhöht.

Sowohl im Modell der direkten Anstellung der Hilfskraft als auch im Modell der Entsendung ist der allgemeine gesetzliche Mindestlohn zu beachten.
Rechtliche Erfordernisse, die mit der Beurteilung zusammen hängen, ob der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Mindestlohn der Pflegebranche und Betreuungs- und Pflegeleistungen

Grundsätzlich in privaten Haushalten gilt der Pflegemindestlohn (Mindestlohn der Pflegebranche) nicht. Er ist auch zu unterscheiden vom allgemeinen Mindestlohn in der Pflege.

Je nachdem, ob die Pflegeleistungen betreffend den Bereich der Grundpflege im täglichen Ablauf überwiegen oder nicht, kann der Pflegemindestlohn eventuell doch eine Anwendung finden.

Arbeitszeit beim Arbeitgebermodell und beim Entsendemodell

Die Vorgaben des deutschen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) müssen in dem Arbeitgebermodell und in dem Entsendemodell eingehalten werden.
Dabei geht es insbesondere um Pausen und Ruhezeiten, welche die Pflegehilfe bei ihrer Tätigkeit einhalten muss.

Die sogenannte 24 Stunden Betreuung oder rund-im-die-Uhr-Betreuung zu Hause darf man nicht mit einer 24-stündigen Arbeitszeit gleichsetzen. Die Betreuungskräfte arbeiten nicht 24 Stunden. Pausen, Ruhezeiten und die Rufbereitschaft sollten vertraglich abgesichert sein entsprechend den rechtlichen Erfordernissen.

Vertragliche Bindung beim Entsendemodell

Beim Entsendemodell wird ein Vertrag zwischen einer ausländischen Dienstleistungsfirma, welche Betreuungsleistungen anbietet und der pflegebedürftiger Person geschlossen. Die entsendete Pflegehilfe ist bei dem ausländischen Dienstleister angestellt.

Bei Beschäftigung einer entsandten Hilfskraft sollten Arbeitszeiten, Pausen- und Ruhezeiten berücksichtigt werden. Weil die Hilfskraft direkt bei der ausländischen Dienstleistungsfirma angestellt ist, sollte ebenfalls das Weisungsrecht des Arbeitgebers besondere Beachtung finden.

Vertragliche Bindung beim Modell Selbständigkeit

Vertragliche Bindung bei selbständigen Haushalts- und Betreuungskräften aus Osteuropa

Die Pflegehilfen sind beim Modell Selbständigkeit auf eigene Rechnung tätig. Sie haben in Deutschland oder im europäischen EU-Ausland eine eigene angemeldete Einzelfirma. Es entsteht ein Dienstleistungsvertrag zwischen pflegebedürftiger Person (eventuell ihren Angehörigen) und der Betreuungskraft.

Sehr wichtig bei diesem Modell ist, dass die Betreuungskraft bei der Ausübung der Pflege selbständig bleibt.

Die rechtlichen Erfordernisse der Selbständigkeit der Hilfskraft sollten beachtet werden. Dazu gehören, nur um die wichtigsten Voraussetzungen zu nennen: keine Weisungsgebundenheit, kein Urlaubsanspruch, Selbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, mehrere Auftraggeber.
Die Hilfskraft als Selbständige muss das unternehmerische Risiko, wie z.B. Ausfall der Vergütung im Krankheitsfall selbst tragen.

Sozialabgaben bei Beschäftigung der ausländischen Haushaltshilfen

Steuern und Sozialabgaben fallen bei direkter Anstellung der Betreuungskräft an, wenn das Arbeitgebermodell angewendet wird. Beim Entsendemodell werden die Steuern und Sozialabgaben vom ausländischen Arbeitgeber bezahlt. Wenn die Pfleghilfe als Selbständige tätig ist, ist sie verpflichtet selbst ihre Abgaben zu entrichten.

Unterkunft und Verpflegung als geldwerter Vorteil beim Arbeitgebermodell

Bei einer direkten Anstellung der Haushaltshilfe können die Kosten für ihre Unterkunft und Verpflegung als sogenannter geldwerter Vorteil auf die Bruttovergütung angerechnet werden.

Absetzbarkeit von Kosten für eine ausländische Betreuungskraft

Kosten für eine ausländische Betreuungskraft können steuerlich abgesetzt werden. Die Höhe der Anrechnung pro Jahr regelt das Steuergesetz. Die Kosten müssen durch Rechnungen und Überweisungen nachgewiesen werden.